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Arbeitsrecht
30.04.2013
Arbeitsrecht
ArbG Berlin: Einstweilige Verfügung gegen Warnstreik der Gewerkschaft GEW

Das ArbG hat den Antrag des Landes Berlin, den geplanten Warnstreik der GEW zu untersagen, zurückgewiesen. Das Land Berlin hatte geltend gemacht, der Landesverband der GEW sei schon aus formellen Gründen nicht befugt gewesen, zum Streik aufzurufen. Der Warnstreik verstoße zudem gegen die tarifvertragliche Friedenspflicht, weil die angestrebten Regelungen – Abschluss einer Vergütungsordnung für angestellte Lehrkräfte und Sicherung einer altersgerechten Beschäftigung – bereits tariflich geregelt seien. Der Warnstreik sei zudem unverhältnismäßig und damit rechtswidrig, weil morgen schriftliche Prüfungen (mittlerer Schulabschluss und Abitur) stattfinden sollen. Das ArbG hat den Warnstreik demgegenüber für rechtmäßig gehalten. Der Landesverband Berlin der GEW sei ausreichend bevollmächtigt, Tarifverhandlungen zu führen; dies schließe das Recht zum Arbeitskampf ein. Da eine tarifliche Vergütungsordnung für angestellte Lehrkräfte bislang nicht vorliege und nur Regelungen für ältere Lehrkräfte angestrebt würden, die bislang nicht getroffen worden seien, verletze der Streik die tarifliche Friedenspflicht nicht. Der Streik sei auch nicht unverhältnismäßig. Es sei nicht damit zu rechnen, dass die geplanten Prüfungen in erheblicher Weise beeinträchtigt werden. So bestehe die Möglichkeit, vertretungsweise beamtete Lehrkräfte einzusetzen; auch sei davon auszugehen, dass die streikenden Lehrerinnen und Lehrer die Prüfungen nicht gezielt stören würden. Gegen das Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung zulässig. ArbG Berlin, Urteil vom 22.4.2013 – 59 Ga 5770/13
(PM LAG Berlin-Brandenburg vom 22.4.2013)

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