KG Berlin: Einstweilige Verfügung gegen Personalmaßnahme
Das Kammergericht entschied in seinem Beschluss vom 19.6.2008 - 2 W 100/08 -, dass das Zuwarten des Antragstellers mit der Antragstellung nach fünf Monaten zum Wegfall des Verfügungsgrundes führen kann. Ferner kann eine Kündigung, die einmal erklärt wurde, nicht durch einseitige Erklärung des Kündigenden rückgängig gemacht werden.
Volltext des Beschl.: // BB-ONLINE BBL2008-1729-5 unter www.betriebs-berater.de