ArbG Köln: Einstweilige Verfügung bei laufenden Betriebsratswahlen
Das ArbG entschied in seinem Urteil vom 6.4.2010 – 1 BVGa 21/10 – wie folgt: Zur – unaufgeforderten – Versendung der in § 24 Abs. 1 WO bezeichneten Unterlagen an bestimmte Arbeitnehmergruppen, die ihre Arbeitsleistungen regelmäßig außerhalb des Betriebs zu verrichten haben, ist der Wahlvorstand zumindest dann nicht nach § 24 Abs. 2 WO gleichsam von Amts wegen verpflichtet, wenn er für dieWahl des Betriebsrats einen derart weiten Zeitraum (hier: durchgehend 56 Stunden) festgesetzt hat, innerhalb dessen für die auswärtig eingesetzten Arbeitnehmer – ggf. vor oder nach Dienstantritt – die Möglichkeit besteht, ihr persönlichesWahlrecht wahrzunehmen. Die Abkürzung der Frist zur Einreichung von schriftlichen Stimmabgaben gegenüber der Frist zur Ausübung des persönlichenWahlrechts durch denWahlvorstand ist grundsätzlich unzulässig.