ArbG Köln: Einstweilige Verfügung - Weiterbeschäftigungsanspruch
Das ArbG entschied in seinem Urteil vom 3.3.2008 - 1 Ga 28/02 - wie folgt: Der Weiterbeschäftigungsanspruch aus § 102 Abs. 5 S. 1 BetrVG kann grundsätzlich auch im Wege der einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden. An einem hierfür erforderlichen Verfügungsanspruch fehlt es aber im Falle eines nicht ordnungsgemäßen Widerspruchs des Betriebsrats gegen die Kündigung. Der Arbeitnehmer muss im einstweiligen Verfügungsverfahren - gerichtet auf (vorläufige) Weiterbeschäftigung - glaubhaft machen und darlegen, dass die einseitig verfügte Maßnahme zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen dringend erforderlich ist.
Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2008-665-2