LAG Berlin-Brandenburg: Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wegen Betriebseinstellung
Das LAG entschied in seinem Urteil vom 6.1.2009 – 15 Sa 2311/08 – wie folgt: Eine drohende Betriebseinstellung kann die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung rechtfertigen. Die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil des Arbeitsgerichts kommt regelmäßig auch dann in Betracht, wenn der Schuldner es versäumt hat, im erstinstanzlichen Verfahren einen Schutzantrag nach § 62 Abs. 1 Satz 2 ArbGG zu stellen. Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2010-52-1 unter www.betriebs-berater.de
--> Die Kammer gibt damit ihre entgegenstehende Entscheidungslinie aus dem Beschluss vom 23.8.2007 – 15 Sa 1630/07 – auf.