BAG: Einstellungsbegriff des TV-L - Stufenzuordnung befristet Beschäftigter bei Bewer-bung auf eine höherwertige Stelle beim selben Arbeitgeber
Das BAG hat mit Urteil vom 24.10.2013 - 6 AZR 964/11 - entschieden: § 17 Abs. 4 Satz 1 TV-L regelt nur die Stufenzuordnung von Beschäftigten bei Höhergruppierung im bestehenden Arbeitsverhältnis. Wird ein zuvor befristet Beschäftigter vom bisherigen Arbeitgeber erneut einge-stellt, liegt eine Einstellung iSv. § 16 Abs. 2 TV-L vor. Diese Tarifnorm differenziert nicht zwischen Neu- und Wiedereinstellung. Vielmehr ist nach jeder Einstellung eine Stufenzuordnung nach dieser Bestimmung erforderlich. Die Regelungen zur Stufenzuordnung nach Neueinstellungen (§ 16 Abs. 2 TV-L) und Höhergruppierungen (§ 17 Abs. 4 Satz 1 TV-L) unterscheiden sich grundlegend. Die unterschiedliche Systematik dieser Regelungen kann dazu führen, dass ein Beschäftigter, der nach Beendigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses beim selben Arbeitgeber für eine höherwertige Stelle eingestellt wird, eine geringere Vergütung erhält als ein Beschäftigter, der aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis heraus höhergruppiert wird. Das führt jedoch zu keiner Diskriminierung des befristet Beschäftigten. Allerdings gebietet § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG die uneingeschränkte Berücksichti-gung der erworbenen einschlägigen Berufserfahrung, wenn Arbeitnehmer in mehreren befristeten Arbeitsverhältnissen identische Aufgaben wie Dauerbeschäftigte verrichten. Diesem Gebot haben die Tarifvertragsparteien des TV-L bei gesetzeskon-former Auslegung des § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L Rechnung getragen. Wird ein zuvor befristet Beschäftigter für eine höherwertige Stelle eingestellt, erfasst § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG diesen Fall der „vertikalen“ Wiedereinstellung nicht. Die Stufenzuord-nung bei Höhergruppierungen erfolgt gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 TV-L unabhängig von der zurückgelegten Dauer des Arbeitsverhältnisses und der dabei erworbenen Berufserfahrung. Auch § 4 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist nicht verletzt. Die Regelungen zur Stufenzuord-nung gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 TV-L einerseits und gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 TV-L andererseits betreffen unterschiedliche, nicht miteinander vergleichbare Personengruppen. Darüber hinaus ist die unterschiedliche Behandlung dieser Per-sonengruppen auch gerechtfertigt. § 17 Abs. 4 Satz 1 TV-L dient der Besitzstands-wahrung des im bestehenden Arbeitsverhältnis erreichten Einkommensniveaus.