LAG Nürnberg: Einstellung – keine Verfahrensbeendigung wegen deklaratorischem Charakter
Das LAG Nürnberg hat mit Beschluss vom 20.8.2014 – 2 TaBV 5/14 – entschieden:
Einstellungsbeschlüsse nach §§ 81 Abs. 2, 83a Abs. 2 und 89 Abs. 4 Satz 2 ArbGG sind keine verfahrensbeendenden Beschlüsse im Sinne von §§ 85 bzw. 91 ZPO, sondern Beschlüsse im Sinne von §§ 83 Abs. 5 bzw. 90 Abs. 3 ArbGG. Sie haben lediglich deklaratorischen Charakter. Gegen Einstellungsbeschlüsse des Landesarbeitsgerichts findet daher kein Rechtsmittel statt (§ 90 Abs. 3 ArbGG).