BAG: Einsichtsrecht der Mitglieder des Betriebsrats in elektronische Unterlagen - hinreichende Bestimmtheit des Antrags - gerichtliche Hinweispflicht
Das BAG hat mit Beschluss vom 27.7.2016 – 7 ABR 16/14 – wie folgt entschieden:
1. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gilt auch für das Beschlussverfahren und die in ihm gestellten Anträge. Der jeweilige Streitgegenstand muss so konkret umschrieben werden, dass der Umfang der Rechtskraftwirkung für die Beteiligten nicht zweifelhaft ist. Der in Anspruch genommene Beteiligte muss bei einer dem Antrag stattgebenden Entscheidung eindeutig erkennen können, was von ihm verlangt wird. Das Gericht ist gehalten, eine entsprechende Auslegung des Antrags vorzunehmen, wenn hierdurch eine vom Antragsteller erkennbar erstrebte Sachentscheidung ermöglicht wird. Die Prüfung, welche Maßnahmen der Schuldner vorzunehmen oder zu unterlassen hat, darf dadurch grundsätzlich nicht in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden. Dessen Aufgabe ist es zu klären, ob der Schuldner einer Verpflichtung nachgekommen ist, und nicht, wie diese aussieht.
2. Genügt ein Sachantrag nicht dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, kommt eine Abweisung des Antrags als unzulässig idR erst nach Erteilung eines entsprechenden gerichtlichen Hinweises nach § 139 Abs. 1 ZPO auf die fehlende Bestimmtheit in Betracht. Hat der Antragsteller mit dem Antrag in der Vorinstanz obsiegt, kann das Rechtsmittelgericht den Antrag nur dann als unzulässig abweisen, wenn es dem Antragsteller durch Erteilung eines entsprechenden Hinweises Gelegenheit zur Stellung eines dem Bestimmtheitsgebot genügenden Antrags gegeben hat. Dies gilt auch dann, wenn sich ein anderer Verfahrensbeteiligter auf die Unzulässigkeit des Antrags berufen hat.