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Arbeitsrecht
02.12.2011
Arbeitsrecht
ArbG Wesel: Einsichtnahme in Protokolldateien für die Zugriffe auf das Betriebsratslaufwerk

Das ArbG entschied in seinem Beschluss vom 17.11.2011 – 5 BV 17/11 – wie folgt: Der Betriebsrat hat nicht nachvollziehbar darlegen können, warum er eine umfassende Einsichtnahme in die Protokolldateien verlangt und welches Rechtschutzziel er mit seinem Begehren verfolgt. Der Arbeitgeber hatte bereits in einem anderen und in diesem Verfahren eingeräumt, dass er in einem Fall Zugriff auf die Dateihistorie einer Datei genommen hatte. Der Inhalt der Datei war ihm von dem Betriebsrat selbst zugänglich gemacht worden. Bereits am 12.10.2011 hatte das Arbeitsgericht Wesel in einem Beschlussverfahren dem Arbeitgeber aufgegeben, es zu unterlassen, Einsicht in die elektronischen Dateien des Betriebsrates zu nehmen (Az.: 3 BV 9/11). In dem jetzt anhängigen Verfahren hatte der Betriebsrat erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass er das Einsichtsrecht benötige, um feststellen zu können, ob, wie und von wem unberechtigte Zugriffe auf sein Betriebsratslaufwerk stattgefunden haben. Nur wenn er dies wisse, könnten entsprechende Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden. Dies ist aus Sicht des Arbeitsgerichts jedoch nicht nachvollziehbar.
(PM ArbG vom 17.11.2011)

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