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Arbeitsrecht
26.11.2010
Arbeitsrecht
BAG: Einsicht in die Personalakte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Das BAG entschied in seinem Urteil vom 16.11.2010 – 9 AZR 573/09 – wie folgt: Der Arbeitgeber hat im Rahmen seiner vertraglichen Rücksichtnahmepflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) auf das Wohl und die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen. Hierzu zählt auch das aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers resultierende Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Der Arbeitnehmer hat auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein berechtigtes Interesse daran, den Inhalt seiner fortgeführten Personalakte auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen. Der Anspruch folgt allerdings (noch) nicht aus § 34 BDSG.
(PM BAG vom 16.11.2010)

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