BAG: Einsicht in die Personalakte bei beendetem Arbeitsverhältnis
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 16.11.2010 – 9 AZR 573/09 – wie folgt: Der Arbeitnehmer hat auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Einsicht in seine vom ehemaligen Arbeitgeber weiter aufbewahrte Personalakte. Dies folgt aus der nachwirkenden arbeitgeberseitigen Schutz- und Rücksichtnahmepflicht gemäß § 241 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG unter dem Gesichtspunkt des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung. Der Arbeitnehmer kann seine über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus fortbestehenden Rechte auf Beseitigung oder Korrektur unrichtiger Daten in seiner Personalakte nur geltend machen, wenn er von deren Inhalt Kenntnis hat. Schon das begründet sein Einsichtsrecht. Aus dem im Dritten Abschnitt des BDSG enthaltenen § 34 BDSG lässt sich dieser Anspruch für Personalakten, die in Papierform geführt werden, derzeit nicht herleiten. Nach § 32 Abs. 2 BDSG ist nur § 32 Abs. 1 BDSG auf personenbezogene Daten, die nicht „in oder aus einer nicht automatisierten Datei verarbeitet, genutzt oder für die Verarbeitung oder Nutzung in einer solchen Datei erhoben werden“, anzuwenden, nicht aber der gesamte Dritte Abschnitt des BDSG.