LAG Baden-Württemberg: Einsetzung eines Einigungsstellenvorsitzenden
Das LAG entschied in seinem Beschluss vom 30.9.2010 – 15 TaBV 4/10 – wie folgt: Können sich die Verfahrensbeteiligten im Verfahren nach § 98 ArbGG nicht auf eine Person als Einigungsstellenvorsitzenden einigen, ist das Gericht nicht daran gehindert, eine von einem Verfahrensbeteiligten vorgeschlagene Person als Einigungsstellenvorsitzenden einzusetzen, sofern der diese Person nicht wünschende andere Verfahrensbeteiligte seine Vorbehalte nicht wenigstens im Ansatz als nachvollziehbar begründet. Im Ergebnis lehnt der Beschluss damit das „Windhundprinzip“ ab.