BAG: Einschränkung des tariflichen Sonderkündigungsschutzes
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 9.9.2010 – 2 AZR 936/08 – wie folgt: Ein Tarifvertrag kann durch Genehmigung vollmachtlosen Handelns seitens der vertretenen Tarifvertragspartei wirksam werden. Die Tarifvertragsparteien können die Regelungen eines von ihnen abgeschlossenen Tarifvertrages während dessen Laufzeit auch rückwirkend ändern. Die Rückwirkung ist durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes für die Normunterworfenen begrenzt. Vertrauensschutzgesichtspunkte hindern die Einschränkung des tariflichen Sonderkündigungsschutzes regelmäßig nicht, wenn der Ausschluss der ordentlichen Kündigung schon bisher Ausnahmetatbestände enthielt und die Neuregelung den Sonderkündigungsschutz nicht vollständig abschafft, sondern die Ausnahmetatbestände modifiziert. Soll durch ein mit der Kündigung verbundenes Änderungsangebot neben der Tätigkeit auch die Vergütung geändert werden, sind beide Angebotselemente am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu messen. Einer gesonderten Rechtfertigung der Vergütungsänderung bedarf es nicht, wenn sich die neue Vergütung aus einem im Betrieb angewandten Vergütungssystem ergibt (sog. „Tarifautomatik“).