BAG: Einsatz von Auszubildenden in anderen Betrieben
Das BAG entschied in seinem Beschluss vom
30.9.2008 - 1 ABR 81/07 - wie folgt: Werden
Auszubildende eines reinen Ausbildungsbetriebs
zum Zwecke ihrer praktischen Ausbildung vorübergehend
in einem anderen Betrieb eingesetzt,
so stellt das für diesen Betrieb eine Einstellung
i. S. v. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG dar, die der
Zustimmung des dort gewählten Betriebsrats bedarf.
Volltext des Beschl.: // BB-ONLINE BBL2009-101-2
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