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Arbeitsrecht
25.09.2019
Arbeitsrecht
BAG: Einkommenssicherungszulage nach § 7 Abschnitt A Abs. 1 TV UmBw – wesentliche Verminderung der Arbeitszeit

Das BAG hat mit Urteil vom 13.6.2019 – 6 AZR 576/17 – wie folgt entschieden:

1. Die Protokollerklärung zu § 7 Abschnitt A Abs. 1 TV UmBw ist eine normative Regelung. Sie bestimmt, wann eine wesentliche Verminderung der Arbeitszeit als Voraussetzung einer Ergänzung der Einkommenssicherung nach § 7 Abschnitt A Abs. 1 TV UmBw vorliegt. Zur Ermittlung der Differenz stellt sie ausnahmslos auf einen Referenzzeitraum der letzten 48 Kalendermonate vor dem Wechsel der Beschäftigung ab (Rn. 15 f.).

2. Dieser Referenzzeitraum ist mangels anderweitiger tariflicher Regelung auch dann maßgeblich, wenn innerhalb von 48 Kalendermonaten mehrere Anlässe für Einkommenssicherung entstehen. Eine ergänzende Tarifauslegung im Sinne einer Verkürzung des Referenzzeitraums auf die Monate ab dem Eintreten des letzten Sicherungsfalls ist auch bei Annahme einer unbewussten Regelungslücke nicht möglich. Die Lückenschließung bliebe wegen mehrerer Regelungsmöglichkeiten den Tarifvertragsparteien vorbehalten (Rn. 18).

3. § 46 Nr. 4 Abs. 3 Satz 6 TVöD-BT-V (Bund), wonach ua. beim Wachpersonal die über 168 Stunden hinausgehende Zeit bei der Bemessung des Entgelts mit 50 vH als Arbeitszeit gewertet und mit dem Überstundenentgelt vergütet wird, ist bei der Ermittlung der vor dem Wechsel der Beschäftigung dienstplanmäßig geleisteten und bezahlten Stunden iSd. Satzes 2 der Protokollerklärung zu § 7 Abschnitt A Abs. 1 TV UmBw nicht zu berücksichtigen. Bei § 46 Nr. 4 Abs. 3 Satz 6 TVöD-BT-V (Bund) handelt es sich um eine bloße Vergütungsregelung, die erst bei der Bemessung der Höhe der Einkommenssicherung zum Tragen kommt (Rn. 21).

4. Für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit im Referenzzeitraum sind keine fiktiven Arbeitszeiten in die Berechnung nach Satz 2 der Protokollerklärung zu § 7 Abschnitt A Abs. 1 TV UmBw einzustellen, wenn der betroffene Beschäftigte keine Leistungen nach § 22 TVöD-AT in Form von Entgeltfortzahlung und Krankengeldzuschuss mehr beanspruchen konnte. Es bedarf insoweit keiner Einkommenssicherung (Rn. 23).

5. Wurde hingegen Entgeltfortzahlung nach § 22 Abs. 1 TVöD-AT geleistet, ist der entsprechende Zeitraum in die Differenzermittlung einzustellen. Dies entspricht dem Zweck der Einkommenssicherung und ist seit dem 1. Mai 2017 in der Neufassung der Protokollerklärung zu § 7 Abschnitt A Abs. 1 TV UmBw auch vorgesehen (Rn. 24 f.).

6. Zeiten der Inanspruchnahme von Erholungsurlaub mit Bezug von Urlaubsentgelt sind bei der Ermittlung, ob die für eine Einkommenssicherungszulage nach § 7 Abschnitt A Abs. 1 TV UmBw erforderliche Stundendifferenz vorliegt, wie geleistete Arbeitsstunden zu behandeln (Rn. 27).

 

 

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