BAG: Einkommenssicherung nach § 6 TV UmBw - Höhe der persönlichen Zulage nach befristeter Teilzeitvereinbarung
Das BAG hat mit Urteil vom 22.9.2016 – 6 AZR 423/15 – wie folgt entschieden:
1. Nach § 3 Abs. 8 TV UmBw können Beschäftigte zur Annahme eines gleichwertigen Arbeitsplatzes verpflichtet sein. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung steht einem Anspruch auf Einkommenssicherung nach § 6 TV UmBw jedoch nicht entgegen. Die Ablehnung eines Arbeitsplatzes führt gemäß § 6 Abs. 6 Satz 2 TV UmBw nur dann zum Entfall der persönlichen Zulage, wenn Beschäftigte die Übernahme einer höherwertigen Tätigkeit ohne triftige Gründe ablehnen. Die Tarifvertragsparteien haben damit eine abschließende Sanktionsregelung getroffen.
2. Wird mit Beschäftigten auf deren Antrag nach Aufnahme der neuen Tätigkeit eine Teilzeitbeschäftigung vereinbart, verringert sich die persönliche Zulage nach § 6 Abs. 4 TV UmBw entsprechend. Die Vorschrift trägt dem Äquivalenzverhältnis von Arbeitsleistung und Vergütung Rechnung. Bei verminderter Arbeitsleistung soll das durch § 6 Abs. 1 TV UmBw gesicherte Einkommensniveau nicht vollständig aufrechterhalten werden, sondern sich entsprechend der Herabsetzung der Arbeitszeit vermindern.
3. Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien nach Aufnahme der neuen Tätigkeit befristet eine Teilzeitbeschäftigung, verringert sich die persönliche Zulage nach § 6 Abs. 4 TV UmBw nur für den Zeitraum der Befristung. Dies gilt auch bei mehreren befristeten Teilzeitvereinbarungen mit unterschiedlichen Arbeitszeitvolumen.