BAG: Einigungsstellenvorsitzender
Das BAG entschied in seinem Beschluss vom 17.11.2010 – 7 ABR 100/09 – wie folgt: Der Vorsitzende einer Einigungsstelle kann zu jedem Zeitpunkt des Einigungsstellenverfahrens wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Im Zusammenhang mit der Ablehnung eines Einigungsstellenvorsitzenden finden die Vorschriften über die Ablehnung eines Schiedsrichters der §§ 1036 ff. ZPO entsprechende Anwendung, soweit dem nicht zwingende Grundsätze des Einigungsstellenverfahrens nach § 76 BetrVG entgegenstehen. DasArbeitsgericht ist in ersterund letzter Instanzentsprechend§ 1037Abs. 3S. 1,§ 1062 Abs. 1Nr. 1Var. 2, § 1065Abs. 1 S. 2 ZPOinder vollen Kammerbesetzung der §§ 2a, 80 ff. ArbGG für die Entscheidung übereinenAntrag zuständig,mit dem ein Einigungsstellenvorsitzender wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt wird. Das LAG kanneineRechtsbeschwerdemöglichkeit, dienicht besteht, nicht durch Zulassung der Rechtsbeschwerde eröffnen. Durch ein gesetzwidriges Verfahren wird ein (weiteres) Rechtsmittel nicht statthaft. Das gilt dann nicht, wenn es darum geht, die gesetzgeberische Entscheidung, nach der ein Beschlussunanfechtbar ist,gegenüber einemGericht durchzusetzen, das in einem Rechtsmittelverfahreninder Sacheentschiedenhat.