BAG: Einigungsstellenspruch zur Arbeitszeit
Das BAG entschied in seinem Beschluss vom 9.11.2010 – 1 ABR 75/09 – wie folgt: Haben die Tarifvertragsparteien Arbeitszeitfragen geregelt, die dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG unterliegen, und dabei den Betriebsparteien einen Gestaltungsraum vorgegeben, ist daran auch die Einigungsstelle nach § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG gebunden. Hält sich deren Entscheidung innerhalb des ihr eröffneten Entscheidungsrahmens, liegt ein Ermessensfehler i. S. d. § 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG regelmäßig nicht vor.