BAG: Einigungsstellenspruch nach § 113 BetrVG
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 16.8.2011 – 1 AZR 44/10 – wie folgt: Der Versuch eines Interessenausgleichs i. S. v. § 113 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 BetrVG setzt nicht voraus, dass die Einigungsstelle das Scheitern der Interessenausgleichsverhandlungen förmlich durch Beschluss feststellt.