: Eingruppierung von Kontrollschaffnern
Setzt die Begründetheit des Anspruchs nach der höheren Vergütungsgruppe nicht denknotwendig die Erfüllung der Voraussetzungen der niedrigeren Vergütungsgruppe voraus und ist die höhere Vergütungsgruppe damit keine echte Aufbaufallgruppe, umfasst die gerichtliche Geltendmachung der Vergütung nach der höheren Vergütungsgruppe nicht auch die Geltendmachung der Vergütung nach der niedrigeren. Die Tätigkeit als „Beschäftigte in der Bewachung in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennah- und -fernverkehrs“ in Lohngr. 2.0.10 des Lohntarifvertrags für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen ist durch eine objektund/ oder personenbezogene Bewachung gekennzeichnet. Eine Tätigkeit, die auf die Einhaltung von Regeln bezogen ist, wie die von Kontrollschaffnern bzw. Kontrolleuren in Straßenbahnen, fällt nicht darunter.
BAG vom 25.2.2009 - 4 AZR 41/08.