BAG: Eingruppierung nach Überleitung in ein neues Tarifsystem
Das BAG entschied am 19.10.2011 - 4 AZR 643/09 - wie folgt: Die Regelungen der Überleitungsvereinbarung sind Tarifnormen, die unmittelbare und zwingende Wirkung entfalten. Durch die Überleitungsvereinbarung und die hierzu aufgestellte Zuordnungsmatrix sollte die Zuordnung sämtlicher hiervon erfasster Arbeitnehmer abschließend geregelt werden. Zur Wahrung der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform für Tarifverträge nach § 1 Abs. 2 TVG reicht es aus, wenn die Regelung in einer Anlage zum Tarifvertrag enthalten ist, auf die der Tarifvertrag in seinem Wortlaut Bezug nimmt.