BAG: Eingruppierung nach AVR Diakonie - Auslegung des Richtbeispiels „Gesundheits-pflegerin in der Psychiatrie“
Das BAG hat mit Urteil vom 12.4.2016 – 6 AZR 284/15 – wie folgt entschieden:
1. Die Auslegung kirchlicher Arbeitsrechtsregelungen erfolgt nach den gleichen Grundsätzen, wie sie für die Tarifauslegung maßgeblich sind.
2. Die Erfordernisse eines Tätigkeitsmerkmales einer Entgeltgruppe sind regelmäßig als erfüllt anzusehen, wenn der Arbeitnehmer eine dem in der Entgeltgruppe genannten Regel- oder Richtbeispiel entsprechende Tätigkeit ausübt.
3. Nach der bis zum 31. Oktober 2013 geltenden Fassung der Anlage 1 zu den AVR-DW EKD vom 1. Juli 2007 ist eine „Gesundheitspflegerin in der Psychiatrie“ in die Entgeltgruppe 8 eingruppiert. Das Merkmal „in der Psychiatrie“ ist tätigkeitsbezogen zu verstehen. Das Richtbeispiel betrifft Gesundheitspfleger/innen mit fachspezifischen Aufgaben, die denen von Fachpflegekräften in der Psychiatrie mit entsprechender Tätigkeit vergleichbar sind. Die Tätigkeit als Gesundheitspflegerin in einer psychiatrischen Einrichtung reicht für sich genommen nicht aus.
4. Die Neufassung des Richtbeispiels zum 1. November 2013 erfolgte ausweislich des Beschlusses des Schlichtungsausschusses der Arbeitsrechtlichen Kommission des Diakonischen Werkes der EKD vom 21. Oktober 2013 nur zu Klarstellung und brachte keine inhaltliche Veränderung.
5. Gesundheitspfleger/innen in der Psychiatrie, die am 31. Oktober 2013 in die Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD eingruppiert waren, wurde für die Dauer ihres Arbeitsverhältnisses ein dynamischer Besitzstand garantiert. Dies gilt für Gesundheitspfleger/innen, welche bis zum 1. November 2013 ohne Erfüllung der Voraussetzungen der Anlage 1 zu den AVR-DW EKD rein tatsächlich in die Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD eingruppiert waren und entsprechend vergütet wurden. Diesen Pflegekräften sollte die bisherige Vergütung erhalten werden.