BAG: Eingruppierung in eine tarifliche Entgeltordnung – „Bänder“
Das BAG entschied in seinem Beschluss vom 17.11.2010 – 4 ABR 19/09 – wie folgt: Regelt ein Tarifvertrag, dass bestimmte einzelne Untergruppen einer Entgeltgruppe – „Bänder“ – Beschäftigten vorbehalten sind, die aus einer „operativen Tätigkeit“ in der Flugsicherung in eine andere Tätigkeit wechseln, so sind andere Beschäftigte selbst dann nicht in eines dieser Bänder eingruppiert, wenn sie eine Tätigkeit ausüben, die in diesem als tarifliches Regelbeispiel genannt ist. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach die Erfordernisse der betreffenden Vergütungsgruppe regelmäßig schon dann als erfüllt anzusehen sind, wenn den allgemein gefassten Tätigkeitsmerkmalen in einer bestimmten Entgeltgruppe konkrete Beispiele beigefügt sind und der Arbeitnehmer eine den Beispielen entsprechende Tätigkeit auszuüben hat, greift aufgrund des tariflichen Vorbehalts zu Gunsten einer bestimmten Beschäftigtengruppe nur für diesen Personenkreis, nicht aber generell ein.