BAG: Eingruppierung in den TVöD
Das BAG entschied in seinem Beschluss vom 28.1.2009 – 4 ABR 92/07 – wie folgt: Eine Arbeitnehmerin, die Reinigungsarbeiten in einem Pflegeheim ausführt, verrichtet keine einfachsten Tätigkeiten nach der Entgeltgruppe 1 des TVöD, wenn sie bei der von ihr vorgenommenen Sicht- und Unterhaltsreinigung Hygienevorschriften, für die sie mehrstündig geschult wurde, sowie einen umfangreichen Desinfektionsplan zu beachten hat, der die selbstständige Kontrolle der von ihr zu reinigenden Räumlichkeiten erfordert. (PM BAG vom 28.1.2009)