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Arbeitsrecht
24.05.2019
Arbeitsrecht
BAG: Eingruppierung eines stellvertretenden Bereichsleiters in einer Spielbank - tarifliche Zulage für höherwertige Tätigkeiten

Das BAG hat mit Urteil vom 23.1.2019 – 4 AZR 539/17 – wie folgt entschieden:

1. Die Tätigkeit als Saalaufsicht in einer Spielbank kann nach den Tätigkeitsmerkmalen des Entgeltrahmentarifvertrags für die festvergüteten Arbeitnehmer/innen der Westdeutsche Spielbanken GmbH & Co. KG in der Spieltechnik und in der Kasse idF vom 12. Oktober 2012 (ERTV) grundsätzlich sowohl zu einer Eingruppierung in Entgeltgruppe 7 ERTV als auch in Entgeltgruppe 8 ERTV führen. Maßgeblich für die tatsächliche Eingruppierung ist, welche Tätigkeiten dem Arbeitnehmer darüber hinaus im Rahmen des dem Arbeitgeber zustehenden Direktionsrechts zugewiesen werden (Rn. 27).

2. Die mehr als sechsmonatige ununterbrochene aushilfs- oder vertretungsweise Ausübung einer Tätigkeit in einer höheren Entgeltgruppe führt nach § 7 Nr. 5 ERTV ohne weiteres zur Eingruppierung in diejenige höhere Entgeltgruppe, in die die ausgeübte Tätigkeit nach § 7 Nr. 1 ERTV eingeordnet ist. Aufgrund der Regelung in § 7 Nr. 5 ERTV wird die dauerhafte Übertragung der Tätigkeit fingiert (Rn. 29).

3. Eine Höhergruppierung nach § 7 Nr. 5 ERTV erfolgt grundsätzlich ohne Erhöhung der Vergütung, auch wenn der Arbeitnehmer in seiner früheren Entgeltgruppe bereits seit mehr als drei Jahren die für die Vergütungshöhe maßgebliche Maximalpunktzahl erreicht hatte. Der Arbeitnehmer erhält in diesem Fall erst nach drei Jahren in der höheren Entgeltgruppe einen weiteren Punkt (Rn. 41 f.).

4. Ein Arbeitnehmer, der nach § 7 Nr. 5 ERTV höhergruppiert wird, hat Anspruch auf Zahlung einer individuellen Zulage nach § 7 Nr. 3 Satz 3 ERTV. Die Vorschrift enthält keine über die Höhergruppierung hinausgehenden zusätzlichen Voraussetzungen (Rn. 56).

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