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Arbeitsrecht
24.01.2013
Arbeitsrecht
BAG: Eingruppierung eines Straßenwärters in der Tätigkeit als Bauaufseher - Überleitung in den TV-L

Das BAG entschied in seinem Urteil vom 26.9.2012 - 4 AZR 26/11 - wie folgt: Die Lohngruppe 7 Fallgr. 26.6.3 und die Lohngruppe 7a Fallgr. 5 MTArb-O sind Teil des Lohngruppenverzeichnisses. Mit ihnen haben die Tarifvertragsparteien die Entlohnung solcher Tätigkeiten eigenständig eingruppierungsrelevant geregelt, die sie selbst einerseits als vorübergehend ansehen („für die Dauer der Verwendung“, Lohngruppe 7 Fallgr. 26.6.3 MTArb-O) und für die sie andererseits selbst eine beträchtliche Dauer und Verstetigung als zumindest nicht unwahrscheinlich annehmen („nach vierjähriger Tätigkeit“, Lohngruppe 7a Fallgr. 5 MTArb-O). Nach dem Wortlaut der Lohngruppe 7 Fallgr. 26.6.3 und daraus folgend auch dem der Lohngruppe 7a Fallgr. 5 MTArb-O kommt es dabei allein auf die „Dauer der Verwendung“ als Bauaufseher und damit auf die Dauer des tatsächlichen Einsatzes an, nicht auf den zeitlichen Zuschnitt einzelner Bauaufträge oder den etwaigen Inhalt von Berufungsschreiben.

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