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Arbeitsrecht
10.10.2019
Arbeitsrecht
BAG: Eingruppierung eines Sicherheitsmitarbeiters im Pförtnerdienst – Verlangen einer Ausbildung in Erster Hilfe und im Brand- und Katastrophenschutz

Das BAG hat mit Urteil vom 3.7.2019 – 4 AZR 456/18, ECLI:DE:BAG:2019:030719.U.4AZR456.18.0 – wie folgt entschieden:

1. Eine Revisionsbegründung genügt nicht den Anforderungen nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO, wenn sie lediglich eine nahezu wörtliche Wiederholung der Berufungsbegründung, verbunden mit neuem Sachvortrag enthält (Rn. 13 ff.).

2. Bei einer auf eine bestimmte Lohngruppe gerichteten Eingruppierungsfeststellungsklage ist das Gericht nach § 308 Abs. 1 ZPO auch ohne gesonderten Antrag verpflichtet zu prüfen, ob das Begehren insoweit teilweise begründet ist, als es auf eine nicht ausdrücklich geltend gemachte – niedriger bewertete – Lohngruppe gestützt werden kann, wenn deren tarifliche Anforderungen als ein „Weniger“ in einer höheren Lohngruppe enthalten sind (Rn. 19).

3. Eine niedriger bewertete Lohngruppe ist als ein „Weniger“ in einer höheren enthalten, wenn für eine Eingruppierung in die höhere Lohngruppe zwingend die Anforderungen beider Lohngruppen erfüllt sein müssen (Rn. 19).

4. Eine Eingruppierung in Lohngruppe B9 LTV NRW setzt zwingend die Erfüllung auch des Tätigkeitsmerkmals der Lohngruppe B8 LTV NRW voraus (Rn. 20 ff.).

5. Ein Arbeitgeber kann vom Arbeitnehmer nicht „eine Ausbildung in Erster Hilfe sowie Brand- und Katastrophenschutz“ iSd. Lohngruppe B8 LTV NRW verlangen, wenn der Arbeitsvertrag lediglich eine Verpflichtung zur Teilnahme am allgemeinen Unterricht im Wach- und Sicherheitsgewerbe vorsieht (Rn. 37 ff.).

(Orientierungssätze)

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