BAG: Eingruppierung eines Schiffsführers auf einem „Peilschiff“
Das BAG hat mit Urteil vom 28.2.2018 – 4 AZR 678/16 – wie folgt entschieden:
1. Um eine sog. Aufbaufallgruppe handelt es sich nur dann, wenn das Tätigkeitsmerkmal ein „Herausheben“ aus dem in Bezug genommenen Tätigkeitsmerkmal der niedrigeren Gehaltsgruppe durch eine zusätzliche Anforderung ausdrücklich vorsieht. Ein solcher Fall liegt hingegen nicht vor, wenn ein Tätigkeitsmerkmal im Vergleich zu einem anderen lediglich höhere Anforderungen stellt.
2. Für die Qualifikation eines Wasserfahrzeugs als „Peilschiff“ iSd. Entgeltgruppe 8 Fallgr. 1 Unterabschnitt 2.1. Teil V der Anlage 1 zum TV EntgO Bund kommt es nicht auf den Umfang der Wasserverdrängung an.
TVöD/Bund § 12 Abs. 2; TVÜ-Bund § 26; TV EntgO Bund Anlage 1 Teil V Unterabschnitt 2.1. Entgeltgruppe 8 Fallgr. 1