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Arbeitsrecht
23.04.2014
Arbeitsrecht
BAG: Eingruppierung eines Sachbearbeiters Flugverkehrskontrolle

Das BAG hat mit Urteil vom 13.11.2013 - 4 AZR 100/12 - entschieden: Die Anwendbarkeit der „Bänder B bis G“ setzt nach § 2 Abs. 3 ETV 2007 voraus, dass der betreffende Mitarbeiter während eines mit der DFS bestehenden Arbeitsverhältnisses „aus den operativen FS-Diensten in andere“, näher beschriebene Tätigkeiten gewechselt ist. Eine operative Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber in einem früheren Arbeitsverhältnis reicht nicht aus. Die Tarifvertragsparteien eines Haustarifvertrags sind im Rahmen der tariflichen Eingruppierungsbestimmungen weitgehend frei, ob und inwieweit frühere Beschäfti-gungszeiten berücksichtigt werden. Setzt ein tarifliches Tätigkeitsmerkmal im Rahmen eines Überleitungstarifvertrags neben einer beschriebenen Tätigkeit deren Eingruppierung nach einer bestimmten Vergütungsgruppe eines Vorgängertarifvertrags voraus, bleiben Tätigkeiten unberücksichtigt, die von der benannten Vergütungsgruppe der abgelösten Tarifregelung nicht erfasst wurden.

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