BAG: Eingruppierung eines Oberarztes
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 20.6.2012 - 4 AZR 464/10 - wie folgt: Die Wertung des Landesarbeitsgerichts, der Vortrag einer Partei sei unschlüssig, kann durch die Revision nicht lediglich mit der Verfahrensrüge des „Übergehens eines Beweisantritts“ für den vom Landesarbeitsgericht als unschlüssig bewerteten Vortrag angegriffen werden. Ein Teilbereich iSv. § 12 Entgeltgruppe Ä 3 TV-Ärzte/TdL muss regelmäßig auf unbestimmte Dauer angelegt sowie mit eigenem ärztlichen und nichtärztlichen Personal ausgestattet und in eigenen Räumen mit eigenen Sachmitteln tätig sein. Diese Voraussetzungen sind vom Kläger einer Eingruppierungsfeststellungsklage schlüssig darzulegen. Die in dem Teilbereich wahrgenommene medizinische Verantwortung iSv. § 12 Entgeltgruppe Ä 3 TV-Ärzte/TdL muss regelmäßig ungeteilt bestehen. Eine nur teil- oder zeitweise ausgeübte medizinische Verantwortung innerhalb der organisatorischen Einheit reicht danach grundsätzlich nicht aus.