R&W Abo Buch Datenbank Veranstaltungen Betriebs-Berater
 
Arbeitsrecht
27.02.2020
Arbeitsrecht
BAG: Eingruppierung eines Mitarbeiters im Außendienst eines Straßenverkehrsamts - Bestimmung von Arbeitsvorgängen - selbständige Leistungen

Das BAG hat mit Urteil vom 16.10.2019 – 4 AZR 284/18 – wie folgt entschieden:

1. Für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis maßgebend. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Nur wenn Tätigkeiten von unterschiedlicher Wertigkeit von vornherein voneinander zu trennen und tatsächlich entsprechend getrennt sind, werden diese nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst. Tatsächlich getrennt sind Arbeitsschritte dann nicht, wenn sich erst im Laufe der Tätigkeit herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist (Rn. 17).

2. Stellt sich bei der Durchführung von Streifendiensten eines Mitarbeiters im Außendienst des Straßenverkehrsamts erst in dessen Verlauf heraus, welchen Schwierigkeitsgrad die Überwachung des ruhenden Verkehrs aufweist, können die jeweils zu treffenden Maßnahmen nicht in unterschiedliche Arbeitsvorgänge aufgeteilt werden (Rn. 22 ff.).

3. Bei der Überwachung des ruhenden Verkehrs erfordert die Feststellung, ob eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat vorliegt, die Anwendung von gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen, nicht aber „selbständige Leistungen“ im Tarifsinn. Diesbezüglich besteht vorliegend nicht der notwendige Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum (Rn. 35).

4. „Selbständige Leistungen“ im Tarifsinn sind dann nicht erforderlich, wenn hinsichtlich der zu ergreifenden Maßnahme zwar grundsätzlich ein Ermessens- und Beurteilungsspielraum eröffnet wäre, für den Arbeitnehmer aber so detaillierte Handlungsanweisungen bestehen, dass die erforderliche Gedankenarbeit bereits vorweggenommen ist und lediglich noch einer Umsetzung bedarf (Rn. 36).

stats