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Arbeitsrecht
14.11.2016
Arbeitsrecht
BAG: Eingruppierung eines Maschinisten

Das BAG hat mit Urteil vom 24.8.2016 – 4 AZR 251/15 – wie folgt entschieden:

1. Im Eingruppierungsprozess ersetzt der bloße Verweis auf eine vom Arbeitgeber verfasste Stellenbeschreibung und die dort genannten, auszuübenden Tätigkeiten die von den Gerichten für Arbeitssachen vorzunehmenden Feststellungen selbst dann nicht, wenn die Angaben von den Parteien im Verlauf des Rechtsstreits nicht in Frage gestellt werden. Eine Stellenbeschreibung dient lediglich der Dokumentation der Tätigkeit des Stelleninhabers. Als Grundlage für eine Tätigkeitsbeschreibung kommt sie allenfalls dann in Betracht, wenn sie die tatsächlich auszuübende Tätigkeit sowie die Gesamt- oder Teiltätigkeiten ausreichend wiedergibt (hier verneint).

2. Die Tätigkeit des selbständigen Bedienens einer Hochleistungsgroßbaumaschine im Sinne der Vergütungsgruppe 3 VGV 1 ETV BBG erfasst nur deren bestimmungsgemäßen Gebrauch (hier: das Schleifen von Schienen), nicht das kurzzeitige Bedienen lediglich zum Zweck der Durchführung von Wartungsarbeiten.

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