BAG: Eingruppierung eines Laboringenieurs
Das BAG hat mit Urteil vom 23.10.2013 – 4 AZR 321/12 – wie folgt entschieden:
1. Führt ein Laboringenieur an einer Hochschule eigene, auf Wissensvermittlung und -vertiefung ausgerichtete Lehrveranstaltungen durch, handelt es sich um die Tätigkeit einer Lehrkraft im tariflichen Sinne.
2. Soweit nicht ein besonderes Tätigkeitsmerkmal vereinbart ist, gilt für Lehrkräfte weder die Anlage 1a zum BAT noch die Entgeltordnung zum TV-L.
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