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Arbeitsrecht
10.07.2012
Arbeitsrecht
BAG: Eingruppierung eines Klinischen Chemikers

Das BAG entschied in seinem Urteil vom 25.1.2012 - 4 AZR 147/10 - wie folgt: Der Übergang von einer Feststellungs- zu einer Leistungsklage ist in der Revisionsinstanz grundsätzlich unzulässig. Ausnahmsweise kann aus prozessökonomischen Gründen eine solche Klageänderung zulässig sein, wenn der neue Antrag sich auf den vom Landesarbeitsgericht festgestellten Sachverhalt stützt und berechtigte Interessen der gegnerischen Partei nicht beeinträchtigt werden. Sind aber noch Feststellungen zur Entgelthöhe erforderlich sowie Einwendungen und Einreden des Beklagten möglich, liegt kein Ausnahmefall vor. Eine unbewusste Regelungslücke in einem tariflichen Vergütungssystem kann grundsätzlich nicht angenommen werden, wenn eine Tätigkeit von den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen erfasst wird. Die Tarifvertragsparteien sind bei der tariflichen Normsetzung nicht unmittelbar grundrechtsgebunden. Aufgrund der Schutzpflichtfunktion der Grundrechte ist allerdings solchen Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu gleichheitsund sachwidrigen Differenzierungen führen und deshalb Art. 3 GG verletzen. Bei einer personenbezogenen Ungleichbehandlung ist der Gleichheitssatz verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Nach der Konzeption des Grundgesetzes ist die Festlegung der Höhe des Entgelts als integraler Bestandteil der Tarifautonomie grundsätzlich den Tarifvertragsparteien übertragen, die nur in sehr engen Grenzen von der Rechtsprechung überprüft werden kann. Sie sind nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen und können auch typisierende Regelungen treffen. Bei der Überprüfung von Tarifverträgen anhand des allgemeinen Gleichheitssatzes ist deshalb nicht auf die Einzelfallgerechtigkeit abzustellen, sondern auf die generellen Auswirkungen der Regelung. Art. 157 AEUV verbietet eine nach dem Geschlecht unterschiedliche Vergütung bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit. Den Anforderungen des Art. 157 AEUV muss auch eine Tarifregelung genügen. Der Vorschrift kann aber kein allgemeiner Grundsatz „gleicher Lohn für gleiche Arbeit“ im Arbeitsverhältnis entnommen werden. Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift über das dort genannte Diskriminierungsverbot ist nicht möglich. Eine Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes liegt nicht vor, wenn ein Arbeitgeber tarifliche Regelungswerke entsprechend ihrem persönlichen Geltungsbereich auf die bei ihm beschäftigten Arbeitnehmergruppen anwendet. Deshalb ist eine Gruppenbildung, wonach der TV-Ärzte/TdL auf die in einem Universitätsklinikum beschäftigten Ärztinnen und Ärzte angewendet wird und der TV-L auf die übrigen Beschäftigtengruppen, nicht zu beanstanden.

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