BAG: Eingruppierung eines Gewerkschaftssekretärs
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 21.3.2012 - 4 AZR 275/10 - wie folgt: Enthält eine Gesamtbetriebsvereinbarung einer Gewerkschaft eine Entgeltordnung, in der ausdrücklich benannte Funktionen (zB Bezirksgeschäftsführer/in) „abschließend“ einer bestimmten Entgeltgruppe zugeordnet sind, setzt die Eingruppierung in dieser Entgeltgruppe grundsätzlich voraus, dass dem Arbeitnehmer diese Funktion entsprechend den Voraussetzungen der Satzung der Gewerkschaft übertragen worden ist. Die Gerichte für Arbeitssachen sind nur dann gehalten, bei Klagen, die sich auf eine Eingruppierung in eine bestimmte Entgeltgruppe stützen, die Voraussetzungen einer niedriger bewerteten Entgeltgruppe auch ohne gesonderten Antrag zu prüfen, wenn es sich bei den in Frage kommenden Tätigkeitsmerkmalen um sog. Aufbaufallgruppen handelt.