BAG: Eingruppierung eines Arbeitserziehers nach AVR Caritas
Das BAG hat mit Urteil vom 18.10.2018 – 6 AZR 550/17 – wie folgt entschieden:
1. Die Überleitung der Beschäftigten in das ab dem 1. Januar 2011 geltende Eingruppierungssystem der AVR wird hinsichtlich der Eingruppierung durch die Zuordnungstabelle des Anhangs E der Anlage 33 AVR verbindlich geregelt (Rn. 24).
2. Die Überleitung knüpft grundsätzlich ohne gesonderte Überprüfung an die bisherige Eingruppierung an. Die von der Überleitung betroffenen Beschäftigten können eine ihrer Ansicht nach zum Überleitungszeitpunkt fehlerhafte Eingruppierung jedoch auch noch nach ihrer Überleitung rügen und die Überleitung in die unter Zugrundelegung der zutreffenden Eingruppierung maßgebliche Entgeltgruppe verlangen (Rn. 27).
3. Abschnitt Ic Anlage 1 AVR bestimmt für den Fall einer nicht erfüllten Ausbildungsvoraussetzung die Reduzierung der Vergütung um eine Vergütungsgruppe. Die sich daraus bis einschließlich 31. Dezember 2010 ergebende Eingruppierung ist für die Ermittlung der ab dem 1. Januar 2011 zutreffenden Entgeltgruppe der Anlage 33 AVR maßgeblich (Rn. 36 ff.).
4. Die Anlage 2d AVR regelte bis zum 31. Dezember 2010 die Eingruppierung der Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst umfassend. Sie enthält Sonderregelungen für Gruppenleiter in einer Werkstatt für behinderte Menschen, welche den Regelungen für Mitarbeiter in sonstigen Einrichtungen der Behindertenhilfe vorgehen und deren Anwendung ausschließen (Rn. 29 ff.).