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Arbeitsrecht
06.08.2020
Arbeitsrecht
BAG: Eingruppierung einer Stationsleitung – Große Station – Höheres Maß an Verantwortlichkeit

Der BAG hat mit Urteil vom 13. Mai 2020 – 4 AZR 173/19 – wie folgt entschieden:

1. Die Bestimmung der Arbeitsvorgänge iSv. § 12 Abs. 2 TVöD/VKA ist eine Rechtsfrage und damit Aufgabe des Gerichts. Die Darlegungslast eines Beschäftigten im Eingruppierungsrechtsstreit umfasst deshalb nicht, seine Tätigkeit nach Arbeitsvorgängen gegliedert darzulegen. Ausreichend aber auch erforderlich ist, neben der Darstellung der Arbeitsinhalte Angaben insbesondere zu den Arbeitsergebnissen, zu den Zusammenhangstätigkeiten und zu der Abgrenzbarkeit der verschiedenen Einzelaufgaben zu machen, die dem Gericht die Bestimmung von Arbeitsvorgängen ermöglichen (Rn. 17).

2. Eine „große Station“ iSd. Entgeltgruppe P 13 Teil B Abschnitt XI Ziffer 2 der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA liegt regelmäßig vor, wenn der Stationsleitung mehr als zwölf Beschäftigte fachlich unterstellt sind. Dies ist ab einer Unterstellung von 12,01 Vollzeitäquivalenten iSd. Vorbemerkung Nr. 9 zur Anlage 1 zum TVöD/VKA der Fall. Sind hingegen lediglich bis zu zwölf Beschäftigte unterstellt, handelt es sich regelmäßig nicht um eine „große Station“ (Rn. 23 ff.).

3. Bei der Zahl von zwölf unterstellten Vollzeitäquivalenten handelt es sich nicht um eine starre Grenze zwischen den Entgeltgruppen P 12 und P 13 TVöD/VKA. Es wird lediglich der Regelfall einer „großen“ Station bestimmt. Neben der Zahl fachlich unterstellter Beschäftigter kann es andere Faktoren geben, die im Ausnahmefall zu einer abweichenden Bewertung führen können. Dies können beispielsweise die Anzahl unterstellter Teilzeitbeschäftigter, die Anzahl zu pflegender Patienten oder die räumliche Größe der Station sein (Rn. 29 ff.).

4. Bei den der Stationsleitung fachlich unterstellten Beschäftigten iSv. Satz 2 der Vorbemerkung Nr. 1 zum Teil B Abschnitt XI Ziffer 2 der Anlage 1 zum TVöD/VKA handelt es sich typischerweise um Pflegekräfte iSd. Ziffer 1 des Teils B Abschnitt XI der Anlage 1 zum TVöD/VKA. In Betracht kommen aber auch andere Beschäftigte, wie beispielsweise Stationsassistentinnen und -assistenten, wenn diese Aufgaben ausüben, die der fachlichen Zuständigkeit der Stationsleitung unterliegen und dieser insoweit unterstellt sind (Rn. 33).

5. Das Tarifmerkmal „mit einem höheren Maß von Verantwortlichkeit“ der Entgeltgruppe P 13 TVöD/VKA ist nur dann erfüllt, wenn in der auszuübenden Tätigkeit als Stationsleitung eine Verantwortung liegt, die die regelmäßig zu tragende Verantwortung, wie sie begriffsnotwendig schon in der Entgeltgruppe P 12 Fallgruppe 1 TVöD/VKA – „Beschäftigte als Stationsleiterinnen oder Stationsleiter“ – enthalten ist, deutlich wahrnehmbar übersteigt. Die Prüfung des Verantwortungsmaßstabs setzt daher einen wertenden Vergleich mit der nach der Entgeltgruppe P 12 TVöD/VKA geforderten Verantwortung voraus, für den die klagende Partei die tatsächlichen Grundlagen vorzutragen hat (Rn. 38).

6. Vergleichsgruppe für das Maß der Verantwortlichkeit iSd. Entgeltgruppe P 13 TVöD/VKA sind nicht die anderen Stationsleitungen beim jeweiligen Arbeitgeber. Es kommt vielmehr auf die allgemeinen Anforderungen an die Verantwortung einer Stationsleitung unter Berücksichtigung der von den Tarifvertragsparteien nach der Vorbemerkung Nr. 1 zum Teil B Abschnitt XI Ziffer 2 der Anlage 1 zum TVöD/VKA vorgesehenen regelmäßigen Organisationsstruktur an (Rn. 39).

7. Das tarifliche Qualifizierungsmerkmal „mit einem höheren Maß von Verantwortlichkeit“ ist erfüllt, wenn Arbeitsvorgänge, die mindestens die Hälfte der gesamten Arbeitszeit des Beschäftigten in Anspruch nehmen, solche Tätigkeiten enthalten. Dabei ist es nicht erforderlich, dass die für die Höherwertigkeit maßgebenden Einzeltätigkeiten innerhalb des Arbeitsvorgangs zeitlich überwiegend anfallen. Vielmehr genügt es, dass die Anforderungen in rechtlich nicht ganz unerheblichem Ausmaß anfallen und ohne sie ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis nicht erzielt würde (Rn. 41).

(Orientierungssätze)

TVöD/VKA § 12 Abs. 2, Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) Vorbemerkung Nr. 9, Teil B Abschnitt XI Ziffer 2 Vorbemerkung Nr. 1, Entgeltgruppe P 13

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