BAG: Eingruppierung einer Sozialpädagogin - Tätigkeit in der Adoptionsvermittlung und im Pflegekinderdienst
Das BAG hat Urteil vom 24.2.2016 – 4 AZR 485/13 – wie folgt entschieden:
1. Bei der Bestimmung eines Arbeitsvorgangs im tariflichen Sinne können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Einer Zusammenfassung von Einzeltätigkeiten und Arbeitsschritten, die theoretisch gesondert tariflich unterschiedlich bewertet werden können, steht dem nicht entgegen. Sie ist aber nicht möglich, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein tatsächlich organisatorisch voneinander getrennt sind. Die bloße Möglichkeit hierzu reicht nicht aus.
2. Eine tatsächliche organisatorische Trennung liegt nicht vor, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen - tariflich bedeutsamen - Schwierigkeitsgrad die Tätigkeit aufweist.
3. Die tarifliche Bewertung erfolgt im Anschluss an die Bestimmung der Arbeitsvorgänge und bezieht sich jeweils auf einen Arbeitsvorgang im Ganzen.
4. Um die „gesamte auszuübende Tätigkeit“ im Tarifsinne einer bestimmten Entgeltgruppe zuzuweisen, reicht es aus, wenn ein Arbeitsvorgang - hier: Pflegekinderdienst - einen zeitlichen Anteil von mindestens die Hälfte der Arbeitszeit, dh. von 50 vH aufweist. Damit sind die Anforderungen der entsprechenden (höheren) Entgeltgruppe erfüllt.