BAG: Eingruppierung einer Sozialpädagogin - Arbeitsvorgang - Heraushebungsmerkmal
Das BAG hat mit Urteil vom 21.8.2013 - 4 AZR 968/11 - entschieden: Stellt sich bei der Bearbeitung von Fällen durch Sozialpädagoginnen und Sozial-pädagogen erst im Verlauf einer Fallbearbeitung heraus, ob und welche Maßnahmen durch diese erforderlich sind, können die jeweiligen Fallbearbeitungen nicht in unter-schiedliche Arbeitsvorgänge aufgeteilt werden. Das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 TVöD-BT-V/VKA erfordert nach seinem eindeutigen Wortlaut, dass sowohl die tarifliche Anforderung „Entschei-dungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls“ als auch das Merkmal „Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht“ Inhalt der auszuübenden Tätigkeit sein müssen. Unter Beachtung des sich aus der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT erge-benden sog. Aufspaltungsverbots ist es innerhalb eines einheitlichen Arbeitsvor-gangs ausreichend, wenn in rechtserheblichem Ausmaß Tätigkeiten auszuüben sind, die beide tariflichen Anforderungen der Entgeltgruppe S 14 Alt. 1 TVöD-BT-V/VKA erfüllen. Das Tarifmerkmal „Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vor-mundschaftsgericht“ ist jedenfalls dann ohne Weiteres erfüllt, wenn eine Sozialpäda-gogin in 30 bis 35 vH der von ihr zu bearbeitenden Fälle gerichtliche Entscheidungen des Familiengerichts herbeiführt.