BAG: Eingruppierung einer Lehrerin an einer beruflichen Schule in Bayern; Bewährungsaufstieg
Das BAG hat mit Urteil vom 19.11.2014 — 4 AZR 845/12 – wie folgt entschieden:
1. Die Eingruppierungsrichtlinien des Freistaats Bayern entfalten keine unmittelbaren Wirkungen für das Arbeitsverhältnis einer Lehrerin. Ihre Anwendung kommt nur in Betracht, wenn sie von den Arbeitsvertragsparteien zum Inhalt ihres Arbeitsvertrags gemacht wurden.
2. Eine Lehrerin mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen erfüllt die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis iSd. Abschnitts A der Eingruppierungsrichtlinien des Freistaats Bayern (sog. Erfüller) auch dann, wenn sie an einer beruflichen Schule unterrichtet. Sie ist danach in die Vergütungsgruppe IIa BAT ohne die Möglichkeit einer Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe Ib BAT/Entgeltgruppe 14 TV-L eingruppiert.
3. Diese in den Eingruppierungsrichtlinien vorgesehene Regelung verletzt nicht deshalb den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, weil nach Abschnitt B „sonstige Lehrkräfte“ (sog. Nichterfüller) in der Tätigkeit von Studienräten mit einem abgeschlossenem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule (Regelstudienzeit mindestens acht Semester), die aufgrund ihres Studiums die Fähigkeit zum Unterrichten in mindestens einer beruflichen Fachrichtung oder in mindestens zwei Fächern haben und überwiegend Unterricht in mindestens einem ihrem Studium entsprechenden Fach erteilen, nach mindestens fünfzehnjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe einen Anspruch auf eine Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe Ib BAT haben. Die Eingruppierungsrichtlinien dürfen nach der zugrunde liegenden Lehrbefähigung differenzieren.