BAG: Eingruppierung einer Kontrollschaffnerin - Auslegung eines Tarifvertrages
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 21.3.2012 - 4 AZR 254/10 - wie folgt: Die Tätigkeit einer Kontrollschaffnerin erfüllt das Tätigkeitsmerkmal „Kontrolleure im Außendienst“ der Lohngruppe 2.0.4 LTV NRW 2008. Im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit kann der Wille der Tarifvertragsparteien bei der Auslegung eines Tarifvertrages nur dann berücksichtigt werden, wenn er in den tariflichen Normen unmittelbar seinen Niederschlag gefunden hat. Die an die Normen eines Tarifvertrages gebundenen Arbeitnehmer und Arbeitgeber müssen erkennen können, welcher Regelungsgehalt den Normen zukommt. Sie können nicht darauf verwiesen werden, hierzu Auskünfte der Tarifvertragsparteien einzuholen oder etwaige „Vorgängertarifverträge“ heranzuziehen, aus denen sich der aktuelle Tarifvertragsinhalt ergeben soll.