BAG: Eingruppierung einer Kindertagesstättenleiterin - Leitung von zwei Kindertagesstätten
Das BAG hat mit Urteil vom 12.12.2012 - 4 AZR 199/11 - entschieden: Kann die Erfüllung einer tariflichen Anforderung erst bei Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (§ 17 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA iVm. § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 BAT), ist die gesamte Tätigkeit des Beschäftigten, also die Summe aller Arbeitsvorgänge, zu überprüfen. Wann die tariflichen Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmales erst bei einer Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge vorliegen, lässt sich nicht allgemein festlegen, sondern kann nur im konkreten Einzelfall beurteilt werden. Nach den vorstehenden Grundsätzen kann danach im Einzelfall die gleichzeitige Leitung zweier Kindertagesstätten tariflich einheitlich zu bewerten sein.