BAG: Eingruppierung einer Heilerziehungspflegerin
Das BAG hat in seinem Urteil vom 4.7.2012 - 4 AZR 694/10 - wie folgt entschieden: Für die Eingruppierung nach den AVR-DW EKD ist nach deren § 12 Abs. 3 die auszuübende Tätigkeit und nicht die berufliche Ausbildung des Beschäftigten maßgebend. Daher ist für die tatbestandliche Erfüllung eines Richtbeispiels zu den Entgeltgruppen der AVR-DW EKD das jeweilige Berufsbild der übertragenen Tätigkeit und nicht der erworbene Berufsabschluss von Bedeutung. Wird bei einer Eingruppierungsfeststellungsklage ein Hervorhebungsmerkmal in Anspruch genommen, genügt allein eine genaue Darstellung der eigenen Tätigkeit nicht für einen schlüssigen Vortrag. Dieser muss vielmehr erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit hervorhebt, und einen wertenden Vergleich mit den nicht unter das Hervorhebungsmerkmal fallenden Tätigkeiten erlauben.