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Arbeitsrecht
22.07.2016
Arbeitsrecht
BAG: Eingruppierung einer Hauswartin - mehrere verschiedene Teiltätigkeiten

Das BAG hat mit Urteil vom 24.2.2016 – 4 AZR 980/13 – wie folgt entschieden:

1. Bei der Bestimmung der tariflich zu bewertenden Arbeitseinheit nach einer tariflichen Vergütungsordnung aus der privaten Wirtschaft, die für diese Bestimmung keine eigenständigen Regelungen enthält, finden die Grundgedanken der Tarifverträge des öffentlichen Dienstes für die Bestimmung von Arbeitsvorgängen grundsätzlich mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die dabei anzuwendenden Maßstäbe weniger streng sind.

2. Ordnet die tarifliche Vergütungsordnung einer Entgeltgruppe ein Tätigkeitsbeispiel zu, reicht allein die Ausübung der dort genannten Tätigkeit für die Annahme der Erfüllung der Anforderungen der entsprechenden Entgeltgruppe nur dann aus, wenn dieses Tätigkeitsbeispiel keine unbestimmten Rechtsbegriffe enthält und nur bei einer einzigen Entgeltgruppe genannt ist. Andernfalls ist auf die allgemeinen Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals zurückzugreifen.

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