BAG: Eingruppierung einer Erzieherin mit einer Zusatzausbildung als Heilpädagogische Förderlehrerin - Annahmeverzug
Das BAG hat mit Urteil vom 24.2.2016 – 4 AZR 950/13 – wie folgt entschieden:
Zur Begründung eines Annahmeverzugs des Arbeitgebers iSv. § 615 BGB bedarf es grundsätzlich eines Angebots des Arbeitnehmers nach Maßgabe der §§ 293 ff. BGB. Vollständig entbehrlich nach § 296 BGB ist dies nur für den Fall einer unwirksamen Arbeitgeberkündigung, nicht jedoch bereits dann, wenn der Arbeitgeber im laufenden Arbeitsverhältnis erklärt hat, er werde die Leistung nicht annehmen oder eine erforderliche Mitwirkungshandlung unterlässt.