BAG: Eingruppierung einer Diplom-Sportlehrerin nach den Sächsischen Lehrer-Richtlinien
Das BAG hat mit Urteil vom 16.4.2015 – 6 AZR 352/14 – wie folgt entschieden:
1. Zum notwendigen Inhalt einer Revisionsbegründung gehört grundsätzlich die Angabe derjenigen Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergeben soll (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO). Es kann aber ausreichen, dass die Revision ausschließlich auf neue Tatsachen gestützt wird, sofern diese nach der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht entstanden sind und auch unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung in der angefochtenen Entscheidung zu einer anderen Beurteilung der Klageforderung führen können.
2. Voraussetzung für die Einbringung neuer Tatsachen durch die Revisionsbegründung ist jedoch, dass diese unstreitig sind und ihre Berücksichtigung schützenswerte Belange der Gegenseite nicht verletzt.
3. Bei den Sächsischen Lehrer-Richtlinien handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Ihre Auslegung ist nicht nach den Regeln des Verwaltungsrechts vorzunehmen.
4. Die Sächsischen Lehrer-Richtlinien unterliegen der Vertragskontrolle nach §§ 305 ff. BGB.
5. Die Vorbemerkung Nr. 9 SächsLehrerRL betrifft nur Lehrkräfte mit Zweiter Staatsprüfung.