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Arbeitsrecht
17.07.2012
Arbeitsrecht
BAG: Eingruppierung einer Diplom-Medizinpädagogin - einheitlicher Arbeitsvorgang

Das BAG entschied in seinem Urteil vom 25.1.2012 - 4 AZR 264/10 - wie folgt: Lehrkräfte iSd. § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O sind Beschäftigte, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes der Tätigkeit das Gepräge gibt. Die Protokollnotiz zu Nr. 1 der SR 2I I BAT-O kann auch zur Bestimmung dieses Personenkreises herangezogen werden. Die Tätigkeit einer Diplom-Medizinpädagogin, die Krankenpflegeschülerinnen und -schüler in Theorie und Praxis unterrichtet und ausbildet, ist regelmäßig als einheitlicher Arbeitsvorgang anzusehen. Die damit verbundenen Prüfungs- und Verwaltungstätigkeiten sind dem einheitlichen Arbeitsvorgang zuzurechnende Zusammenhangstätigkeiten. Die Unterrichtstätigkeit einer Diplom-Medizinpädagogin kann nicht dem Tätigkeitsmerkmal „Krankenschwestern mit mindestens einjähriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildung an Schulen für Unterrichtsschwestern“ der Vergütungsgruppen Kr. VII/VIII der Anlage 1b BAT-O zugeordnet werden, wenn deren Tätigkeit nicht von einer Unterrichtsschwester auf Grundlage der mindestens einjährigen Ausbildung erbracht werden kann. Die gesetzliche Übergangsvorschrift des § 24 Abs. 2 KrPflG bezieht sich lediglich auf die staatliche Anerkennung von Schulen iSd. § 4 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 KrPflG, nicht aber auf die tarifliche Bewertung einer auszuübenden Tätigkeit. Hierfür sind allein die tariflichen Tätigkeitsmerkmale maßgebend.

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