BAG: Eingruppierung einer Architektin - abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung mit entsprechender Tätigkeit
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 18.4.2012 - 4 AZR 441/10 - wie folgt: Setzt ein Tätigkeitsmerkmal einer Vergütungsordnung eine der konkreten wissenschaftlichen Hochschulausbildung entsprechende Tätigkeit voraus, ist darzulegen, welche Kenntnisse und Fertigkeiten in der Ausbildung vermittelt werden und aus welchen Gründen die übertragenen Aufgaben ohne diese Kenntnisse und Fertigkeiten nicht ordnungsgemäß erledigt werden können. Es ist hingegen nicht erforderlich, im Rahmen eines wertenden Vergleichs aufzuzeigen, welche über die eines Fachhochschulstudiums hinausreichenden Kenntnisse im Rahmen der wissenschaftlichen Hochschulausbildung erworben werden, wenn es sich bei dem in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmal nicht um eine sog. Aufbaufallgruppe handelt. Wird bei einer Eingruppierungsfeststellungsklage die Erfüllung eines Hervorhebungsmerkmales in Anspruch genommen, genügt allein eine genaue Darstellung der eigenen Tätigkeit nicht für einen schlüssigen Vortrag. Denn allein hieraus sind noch keine Rückschlüsse darauf möglich, ob sich die Tätigkeit aus der Ausgangsfallgruppe entsprechend dem Qualifizierungsmerkmal hervorhebt. Der Vortrag muss vielmehr im Einzelnen erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit hervorhebt, und einen wertenden Vergleich mit den nicht unter das Hervorhebungsmerkmal fallenden Tätigkeiten erlauben.