BAG: Eingruppierung der Leiterin einer Kindertagesstätte
Das BAG hat mit Urteil vom 16.4.2014 - 4 AZR 745/13 - entschieden:
Die für die Eingruppierung der Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten nach den Entgeltgruppen S 7, S 10, S 13 und S 15 TVöD-BT-V/VKA maßgebende Durch-schnittsbelegung knüpft nach der Protokollerklärung Nr. 9 ausschließlich an die Zahl der im Referenzzeitraum vergebenen gleichzeitig belegbaren Kindertagesstättenplät-ze an. Dies schließt die Einbeziehung fiktiver, nicht tatsächlich vergebener Plätze - etwa wenn kommunale oder landesgesetzliche Regelungen aus pädagogischen Gründen eine Doppelzählung vorsehen - aus. Allein die Aufnahme von Kindern mit Behinderungen ist keine vom Arbeitgeber nach der Protokollerklärung Nr. 9 Satz 3 des Anhangs zur Anlage C (VKA) zu verantwortende Maßnahme, die nach dem Tarifvertrag eine Herabgruppierung ausschließt.
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