: Eingruppierung bei lückenhafter Vergütungsordnung
Übt ein Arbeitnehmer im Geltungsbereich eines Tarifvertrages, der eine Vergütungsordnung enthält, eine Tätigkeit aus, die nicht von den in dieser Vergütungsordnung enthaltenen Tätigkeitsmerkmalen erfasst wird, besteht insoweit eine Tariflücke. Die Gerichte für Arbeitssachen sind zur Schließung einer Tariflücke nur befugt, wenn es sich um eine unbewusste Auslassung im Tarifvertrag handelt. Von einer unbewussten Auslassung der Tarifvertragsparteien kann nur ausgegangen werden, wenn sich aus dem Tarifvertrag selbst hinreichende Anhaltspunkte ergeben, dass die Tarifvertragsparteien eine vollständige Regelung für alle im Geltungsbereich des Tarifvertrages ausgeübten Tätigkeiten beabsichtigten.
BAG-Entscheidung vom 25.2.2009 - 4 AZR 964/07